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I. Name, Sitz und Gebiet
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Art. 1
Name und Sitz Art. 2
Zweck Die Kreispartei bekennt sich zur demokratischen Staatsordnung und zu den Grundsätzen des Rechtsstaates. Die Kreispartei orientiert sich an den Statuten der SVP des Kantons St. Gallen. Die Parteiprogramme der SVP Schweiz und der SVP des Kantons St. Gallen bilden die Richtlinien für ihre Tätigkeit. Art. 3
Gebiet |
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II. Mitgliedschaft
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Art. 4
Erwerb Der Vorstand kann auf begründeten Antrag natürlichen Personen, welche mindestens 16 Jahre alt sind, als Einzelmitglied der Kreispartei aufnehmen, wenn sie keiner Ortspartei angehören. Die Ablehnung des Antrages muss nicht begründet und kann nicht ange- fochten werden. Art. 5
Abgaben, Mitgliederbeiträge und Haftung Die Kreispartei stellt den Ortsparteien dafür Rechnung aufgrund des Mitgliederbestandes am 30. April. Art. 6
Mitglieder der Jungen SVP Bewirbt sich ein Mitglied der Jungen SVP für ein öffentliches Amt oder ein Amt innerhalb der Orts- oder Kreispartei, hat es die gleichen finanziellen Verpflichtungen wie ein Aktivmitglied. Art. 7
Erlöschen |
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III. Aufbau
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Art. 8
Organisation Die Ortsparteien bilden die organisatorische Grundlage der Kreispartei. Die Statuten der Ortsparteien unter- liegen der Genehmigung durch die Kantonalpartei. Der Vorstand ist für den Vollzug der Genehmigung verant- wortlich. Die Ortsparteien sind selbstständig bei der Bestimmung ihrer Organe. Die Bildung von Ortsparteien ist anzustreben. |
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IV. Organe
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Art. 9
Organe Art. 10
Aufgaben In Ihren
Aufgabenkreis fallen insbesondere: |
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2. Vorstand und Leitender Ausschuss (LA)
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Art. 11
Einberufung Die Einladung muss mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung versandt werden. Dies ist auch auf elektronischem Weg zulässig. Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung müssen bis Ende Januar schriftlich beim Präsidenten eintreffen. Bei einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung sind die Anträge mit der Einladung bekannt zu geben. Nicht
ordentlich angekündigte Geschäfte kann die Mitgliederversammlung nur
behandeln, wenn siw dies mit Zweidrittelsmehrheit Art. 12
Vorstand Dem
Vorstand fallen folgende Aufgaben zu: Art. 13
Zusammensetzung Art. 14
Leitender Ausschuss (LA)
Der Leitende
Ausschuss ist zuständig für das Tagesgeschäft, |
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3. Revisionsstelle
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Art. 15
Aufgaben Art. 16
Zusammensetzung |
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V. Finanzen
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Art. 17
Beiträge Art. 18
Rechnungsjahr Art. 19
Zeichnungsberechtigung
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VI. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 20
Amtsdauer Art. 21
Beschlüsse Die Kommunikation in Vorstand und Leitendem Aus- schuss erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, sofern nicht ein Mitglied die Behandlung an einer Sitzung verlangt. Art. 22
Vertretung Art. 23
Rekurs |
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VII.
Statutenrevision und Auflösung der Partei
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Art. 24
Revision Art. 25
Auflösung Die Akten werden dem Sekretrat der Kantonalpartei übergeben. Ein allfällig vorhandenes Guthaben geht entsprechend den Mit -gliederzahlen an die Ortsparteien im Wahlkreis St. Gallen. Sind die Oerrstaprteien nicht mehr existent, geht ein allfälliges Guthaben an die Kantonalpartei
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VIII.
Schlussbestimmungen
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Art. 26
Inkrafttreten Der Präsident: sig. Karl Güntzel Der Sekretär: sig. Traugott Gubser
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