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S t a t u t e n

(Fassung  2007)

 

Schweizerische Volkspartei Kanton St. Gallen

 

SVP Kreispartei St. Gallen
 

Name, Sitz und Gebiet
Name und Sitz
Zweck
Gebiet

Mitgliedschaft
Erwerb
Abgaben, Mitgliederbeiträge
und Haftung
Mitglieder der Jungen SVP
Erlöschen

Aufbau
Organisation

Organe
Organe

Mitgliederversammlungen
Aufgaben
Einberufung und Anträge

Vorstand und Leitender Ausschuss
Aufgaben
Zusammensetzung
Leitender Ausschuss (LA)

Revisionsstelle
Aufgaben
Zusammensetzung

Finanzen
Beiträge
Rechnungsjahr
Zeichnungsberechtigung
 

Allgemeine Bestimmungen
Amtsdauer
Beschlüsse
Vertretungen
Rekurs

Statutenrevision und Auflösung
der Partei

Revision
Auflösung

Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
 


Funktionsbezeichnungen gelten sinngemäss auch für Funktionsinhaberinnen
 
  I. Name, Sitz und Gebiet

 

 

Art. 1   Name und Sitz
Die Schweizerische Volkspartei des Wahlkreis St. Gallen (SVP Kreispartei St. Gallen) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB und ist ein Mitglied der SVP des Kantons St. Gallen (Kantonalpartei) mit Sitz beim jeweiligen Kreispartei - Sekretariat.

Art. 2   Zweck
Die in diesen Statuten verwendeten Funktionsbe zeichnungen gelten sinngemäss auch für Funk - tionsinhaberinnen.

Die Kreispartei bekennt sich zur demokratischen Staatsordnung und zu den Grundsätzen des Rechtsstaates.

Die Kreispartei orientiert sich an den Statuten der SVP des Kantons St. Gallen. Die Parteiprogramme der SVP Schweiz und der SVP des Kantons St. Gallen bilden die Richtlinien für ihre Tätigkeit.

Art. 3   Gebiet
Die Kreispartei umfasst geografisch das Gebiet, welches nach Art. 37. 2 der Kantonsverfassung als Wahlkreis St. Gallen festgelegt wurde.
 

  II. Mitgliedschaft

 


 

Art. 4   Erwerb
Mitglieder der Kreispartei sind die Ortsparteien im Wahlkreis St. Gallen und deren Mitglieder.

Der Vorstand kann auf begründeten Antrag natürlichen Personen, welche mindestens 16 Jahre alt sind, als Einzelmitglied der Kreispartei aufnehmen, wenn sie keiner Ortspartei angehören. Die Ablehnung des Antrages muss nicht begründet und kann nicht ange- fochten werden.

Art. 5  Abgaben, Mitgliederbeiträge und Haftung
Die Höhe der Abgaben der Ortsparteien und der Jahres beiträge der Einzelmitglieder wird auf Antrag des Vor- standes von der Mitgliederversammlung jedes Jahr fest gesetzt und darf Fr. 70.00 nicht übersteigen. Für die Verbindlichkeit der SVP Kreispartei St. Gallen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die Kreispartei stellt den Ortsparteien dafür Rechnung aufgrund des Mitgliederbestandes am 30. April.

Art. 6   Mitglieder der Jungen SVP
Die Mitglieder der Jungen SVP sind über die Ortsparteien oder als Einzelmitglied vollwertige Mitglieder der Kreispartei und sind beitragsfrei.

Bewirbt sich ein Mitglied der Jungen SVP für ein öffentliches Amt oder ein Amt innerhalb der Orts- oder Kreispartei, hat es die gleichen finanziellen Verpflichtungen wie ein Aktivmitglied.

Art. 7   Erlöschen
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, sowie bei Nichtbezahlen des Mitgliederbei - trages. Der Ausschluss kann in besonderen Fällen vom Vorstand verfügt werden, wenn ein Mitglied gegen die Interessen der Partei verstösst. Das betroffene Mitglied hat ein Rekursrecht die Kantonalpartei.
 

  III. Aufbau
 

 

 

 

Art. 8   Organisation
Die Ortsparteien bilden die organisatorische Grundlage der Kreispartei. Die Statuten der Ortsparteien unter- liegen der Genehmigung durch die Kantonalpartei. Der Vorstand ist für den Vollzug der Genehmigung verant- wortlich. Die Ortsparteien sind selbstständig bei der Bestimmung ihrer Organe. Die Bildung von Ortsparteien ist anzustreben.
 
IV. Organe
 

 


1.Mitgliederversammlung

 





 

 

Art. 9   Organe
Die Organe der Kreispartei sind:
1.  die Mitgliederversammlung
2.  Vorstand und Leitender Ausschuss (LA)
3.  Revisionsstelle

Art. 10  Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kreispartei. Sie kann einzelne, ihr zufallende Befugnisse von Fall zu Fall dem Vorstand übertragen.

In Ihren Aufgabenkreis fallen insbesondere:
1.  Wahl des Leitenden Ausschuss (LA)
2.  Wahl der Revisionsstelle
3.  Nomination von Kantonsratskandidaten sowie
     Vorschlag von Ständerats-, Nationalrats- und
     Regierungsratskandidaten z. Hd. der Kantonal -  
     partei.
4.  Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahres-
     rechnung sowie des Budgets.
5.  Festlegung der Abgaben der Ortsparteien und
     der Jahresbeiträge der Einzelmitglieder.
6.  Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
7.  Beschlussfassung über Statutenänderungen und
     die Auflösung der Kreispartei
 

   

 

 

 




 

 

2. Vorstand und Leitender Ausschuss (LA)

 

 

 

 


 

 

Art. 11  Einberufung
Im 1. Quartal findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand oder zwei Ortsparteien können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederver- sammlung unter Angabe der Gründe verlangen.

Die Einladung muss mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung versandt werden. Dies ist auch auf elektronischem Weg zulässig. Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung müssen bis Ende Januar schriftlich beim Präsidenten eintreffen. Bei einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung sind die Anträge mit der Einladung bekannt zu geben.

Nicht ordentlich angekündigte Geschäfte kann die Mitgliederversammlung nur behandeln, wenn siw dies mit Zweidrittelsmehrheit
der anwesenden Mitglieder beschliesst. Die Behandlung von Statutenänderungen, die nicht traktandiert sind, ist nicht zulässig

Art. 12  Vorstand
Der Vorstand tagt nach Bedarf. Er wird vom Präsidenten einberufen, oder wenn die Hälfte der Vorstandsmit - glieder dies verlangt.

Dem Vorstand fallen folgende Aufgaben zu:
1.  Arbeitsgruppen einsetzen
2.  Stellungsnahme zu regionalen Wahlen und 
     Abstimmungen
3.  Wahlvorschläge zu Hd. der Mitgliederversammlung
      (Stände-, National-, Kantons- und Regierungsräte).
4.  Nomination für öffentliche regionale Ämter
5.  Wahlvorschlag in den Kantonalvorstand
6.  Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
7.  Wahl der kantonalen Delegierten der Kreispartei
8.  Informationsaustausch, Veranstaltungen

Art. 13  Zusammensetzung
Dem Vorstand gehören an:
1.  Präsident
2.  zwei Vizepräsidenten
3.  Aktuar
4.  Kassier
5.  Kantonsräte der SVP Fraktion aus dem Wahlkreis
6. 
je ein Vertreter, abgeordnet von jeder Ortspartei

Art. 14  Leitender Ausschuss  (LA)  
Präsident, beide Vizepräsidenten, Aktuar und Kassiers bilden den Leitenden Ausschuss (LA) der Kreispartei.

Der Leitende Ausschuss ist zuständig für das Tagesgeschäft,
soweit dieses nicht an Präsident oder Kassier delegiert ist, und bereitet Geschäfte für den Vorstand vor.

 
  3. Revisionsstelle
 




 

Art. 15  Aufgaben
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung darüber Bericht. ht

Art. 16 Zusammensetzung
Die Revisionsstelle besteht aus drei Mitgliedern. An der Prüfung nehmen mindestens zwei Mitglieder teil.
 

  V. Finanzen

 

 


 

 

Art. 17  Beiträge
Die Kreispartei beschafft ihre Mittel durch:
1.  Abgaben der Ortsparteien
2.  Jahresbeiträge von Einzelmitgliedern der Kreispartei
3.  Beiträge der kantonalen Mandatsinhaber des Wahl -
     kreises.
4.  Spenden
5.  Ausserordentliche Aktionen

Art. 18  Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr

Art. 19  Zeichnungsberechtigung
Der Kassier und der Präsident haben Einzelunterschrift

 

  VI. Allgemeine  Bestimmungen  

  

 

Art. 20  Amtsdauer
Die Mitglieder aller Parteiorgane werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie entspricht der Amtsdauer des Kantons -rates

Art. 21  Beschlüsse
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Eine Geheime Abstimmung kann auf Antrag durch die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen oder durch den Präsidenten angeordnet werden.

Die Kommunikation in Vorstand und Leitendem Aus- schuss erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, sofern nicht ein Mitglied die Behandlung an einer Sitzung verlangt.

Art. 22  Vertretung 
Der Präsident vertritt die Kreispartei gegen Aussen, bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident

Art. 23  Rekurs
Gegen Beschlüsse des Vorstandes kann das betroffene Mitglied oder Einzelmitglied innert 3 Wochen ab Eröff - nung des Entscheides an die Kantonalpartei rekur - rieren. Diese entscheidet  endgültig.
 

  VII. Statutenrevision und Auflösung  der Partei

 


 

 

Art. 24  Revision
Die Mitgliederversammlung kann die Statuten durch  Zweidrittels -mehrheit der anwesenden Mitglieder abändern

Art. 25  Auflösung
Für die Auflösung der Kreispartei ist eine Zweidrittels-mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

Die Akten werden dem Sekretrat der Kantonalpartei übergeben.

Ein allfällig vorhandenes Guthaben geht entsprechend den Mit -gliederzahlen an die Ortsparteien im Wahlkreis St. Gallen. Sind die Oerrstaprteien nicht mehr existent, geht ein allfälliges Guthaben an die Kantonalpartei

 

  VIII. Schlussbestimmungen

 

 

 

 

Art. 26  Inkrafttreten
Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung der Kreis -partei am 23. Januar 2002 beschlossen und an der Mitgliederver - sammlung vom 22. März 2007 - mit sofortigem Inkrafttreten - geändert.

Der Präsident:     sig. Karl Güntzel    

Der Sekretär:       sig. Traugott Gubser